Aktuelle News:
Das Ergebnis der CITES-Konferenz vom 26.08.2019:
Der Umgang mit fertigen Musikinstrumenten, Teilen und Zubehör wird von den CITES Zulassungsvorgaben befreit:
- Kommerzieller Versand von Musikinstrumenten, Teilen und Zubehör
- Nicht kommerzieller Versand/Transport, auch für Auftritte, Reparaturen und Ausstellungen
- Musikinstrumente als persönliche Gebrauchsgegenstände, ob im Handgepäck oder als Fracht versandt
Quelle:
Im Dezember 2016 erfolgte der Beschluss der Artenschutzkonferenz eine Vielzahl wertvoller Holzsorten unter den Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zu stellen.
Das Artenschutzabkommen richtet sich damit auch an die Branchenverbände der SOMM – Society of Music Merchants e.V., des GDM-Gesamtverband Deutscher Musikfachgeschäfte e.V. und des BDMH – Bundesverband der deutschen Musikinstrumentenhersteller e.V. als Reaktion auf illegalen Handel und jahrelangen Raubbau.
In Zukunft soll damit der Handel mit den betroffenen Holzsorten transparent und kontrolliert erfolgen als wichtiger Beitrag zum Artenschutz.
Umsetzung in nationales Recht bis zum 2.Januar 2017, in EU-Recht spätestens bis Anfang Februar 2017.
Betroffene Holzarten sind:
Alle Palisander-Arten, lateinisch Dalbergia spp (inkl. subspecies), also das sehr häufig bei Griffbrettern , Zargen, Böden, Brücken und Furnieren verbaute indische Palisander Dalbergia latifolia sowie die drei Bubinga-Arten, Guibourtia tessmannii, Guibourtia pellegriniana, Guibourtia demeusei und das sog. Kosso, lateinisch Pteroscarpus erinaceus.
Das gerade bei amerikanischen Instrumentenherstellern wie v.a. Fender, Gibson, Danelectro, Rickenbacker, Gretsch, Guild u.a. sowie auch bei japanischen und europäischen Herstellern teilweise bis in die 70er Jahre verbaute Riopalisander Dalbergia nigra ist bereits streng geschützt (seit Juli 1992).
Hier besteht bereits der Verdacht einer Straftat (Geldstrafe und Beschlagnahme des Instrumentes können die Folgen sein), wenn ein solches Instrument in die Länder der europäischen Union ein- bzw. aus Ländern der europäischen Union ohne die jeweiligen Genehmigungen ausgeführt wird bzw. das Instrument innerhalb der europäischen Union ohne die sogenannte Vermarktungsbescheinigung zu kommerziellen Zwecken verwendet wird..
Zuständig für die Ausstellung der sog. Vermarktungsbescheinigung sind die jeweiligen Behörden der einzelnen Bundesländer.
Die Vermarktungsbescheinigung wird nur dann ausgestellt, wenn:
– Eine Expertise die Herstellung des Instrumentes vor Juli 1992 zweifelsfrei dokumentiert
– Sich das Instrument per Nachweis vor Juli 1992 bereits in der europäischen Union befunden hat
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein nach Juli 1992 z.B. aus den USA importiertes Instrument, etwa eine Fender Mustang von 1965 mit einem Rio Palisander Griffbrett in der EU rechtlich gesehen unverkäuflich ist.
Auch nach 1992 mit Rio Palisander gefertigte Instrumente sind nur dann verkaufbar, wenn Herkunft und Datum des Ankaufs des Rio Palisander durch den Hersteller vor Juli 1992 dokumentierbar sind.
Gibson und PRS können dies lt. eigener Aussage bei bestimmten Jahrgängen der 90er Jahre nicht belegen, was wiederum bedeutet, dass Gitarren dieser Marken, wenn sie denn mit Rio Palisander bestückt sind, rechtlich gesehen nicht mehr in der EU verkauft werden dürfen.
Trost:
Konzertdarbietungen ohne Anpreisung des Instrumentes gelten als kulturelle Darbietung und sind straffrei, wird das Instrument während des Konzertes beworben, handelt es sich dagegen um einen kommerziellen Zweck, d.h. die Vermarktung des Instrumentes, ohne Vermarktungsbescheinigung droht dann die Beschlagnahme/eine Geldstrafe.
Ausnahme sind vor 1947 mit Rio Palisander gefertigte Instrumente, diesen gelten als Antiquität.
Bei Verkauf von Instrumenten, die nicht Rio Palisander sondern die neu aufgenommenen Holzsorten ab 02.01.2017 enthalten gilt bei einem Verkauf innerhalb der EU:
Nachweisdokument beifügen, also die Rechnung mit einem Datum vor dem 02.01.2017 oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt wird. Ohne Nachweis kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde das Instrument beschlagnahmen, wenn es von privat zum Verkauf angeboten wird.
Selbstverständlich sind alle im Rockaway Beat ausgestellten Gitarren spätestens im Januar 2017 ordnungsgemäß angemeldet und registriert worden.
Zuständig für Dortmund:
Stadt Dortmund
Südwall 2-4
D-44122 Dortmund
Tel.: (+49-231) 50-0
Fax: (+49-231) 50-27221
E-mail: umweltamt@dortmund.de
Für Kreis Unna:
Friedrich-Ebert-Straße 17
D-59425 Unna
Tel.: (+49-2303) 27-0
Fax: (+49-2303) 27-1399
E-mail: post@kreis-unna.de
Stadt Bochum
Willy-Brandt-Platz 2-6
D-44777 Bochum
Tel.: (+49-234) 910-0
Fax: (+49-234) 910-3643
E-mail: info@bochum.de
Stadt Hagen
Postfach 4249
D-58042 Hagen
Tel.: (+49-2331) 207-0
Fax: (+49-2331) 207-2472
E-mail: stadtverwaltung@stadt-hagen.de
Theodor-Heuss-Platz 16
D-59065 Hamm
Tel.: (+49-2381) 17-0
Fax: (+49-2381) 17-2971
E-mail: info@stadt-hamm.de
Friedrich-Ebert-Platz 2
D-44623 Herne
Tel.: (+49-2323) 16-0
Fax: (+49-2323) 16-2100
E-mail: info@herne.de
Hauptstraße 92
D-58332 Schwelm
Tel.: (+49-2336) 93-0
Fax: (+49-2336) 93-2525
E-mail: verwaltung@en-kreis.de
Steinstraße 27
D-59870 Meschede
Tel.: (+49-291) 94-0
Fax: (+49-291) 94-1140
E-mail: post@hochsauerlandkreis.de
Heedfelder Straße 45
D-58509 Lüdenscheid
Tel.: (+49-2351) 996-60
Fax: (+49-2351) 996-6866
E-mail: zentrale-dienste@maerkischer.kreis.de
Westfälische Straße 75
D-57462 Olpe
Tel.: (+49-2761) 81-0
Fax: (+49-2761) 81-343
E-mail: info@kreis-olpe.de
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